Rechtliche Unsicherheiten im Fokus: Werkleiter Jochen Stumm unterzeichnet, Anwalt JUDr. Meiborg kritisiert und klärt auf!

Schon ins Mitteilungsblatt geschaut? Halbseitig erklären sich auf Seite drei die VG-Werke unter der Überschrift „Stellungnahme bezüglich Widerspruch gegen Grundlagenbescheid“. Es steht zwar Werkleiter Jochen Stumm drunter, aber im Text steckt allein „Ghostwriter“ und Anwalt JUDr. Meiborg drin. Pssst, muss ja keiner wissen, dass der die Stellungnahme verfasst hat. Immerhin verweist der in seinem Statement auf den Blog des Herr Klaus Pfrengle. Die Werbung wäre perfekt gewesen, hätte der auch die Domain www.hochstetten-dhaun.info erwähnt. Das nächste Mal bitte ausführlicher kennzeichnen. Die halbseitige Botschaft ist unmissverständlich: „Alle Widersprüche entbehren jeder rechtlichen Grundlage. Die Satzung ist sattelfest“!  Die Behauptung, die gegenwärtige Finanzierung in Rheinland-Pfalz „sei definitiv juristisch nicht infrage zu stellen“, ist allerdings nicht ganz richtig. Auch wenn das Oberverwaltungsgericht die Satzung durchgewunken hat, ist das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1426/21) noch anhängig, bei dem es genau um dieses Finanzierungs-Modell geht. Ausgang offen! Fakt ist, viele Verbraucher – nicht alle – werden bei dieser Satzung über Gebühr zur Kasse gebeten. Die zusätzliche Belastung wird umso größer, je größer das Grundstück ist. Man zahlt mehr für den Quadratmeter des Grundstücks, dafür weniger für den Kubikmeter beim Verbrauch. Kleine Grundstücke mit hohem Verbrauch werden in Summe begünstigt. Der Besitzer eines Swimmingpools muss weniger für die Befüllung zahlen, weil sein Nachbar daneben mehr wiederkehrende Beiträge für seinen großen Garten zahlen muss. Und derjenige, der sein Grundstück zubetoniert bis an die Grenze des Erlaubten, muss bei gleicher Grundstücksgröße nicht mehr für das Regenwasser zahlen als sein Nachbar, bei dem alles versickert oder der alles auffängt und im Garten zur Bewässerung nutzt.