Treuepflichten in der Kommunalpolitik: Eine rechtliche und ethische Betrachtung!

Absolut klar: In der schillernden Welt der Kommunalpolitik sind Treuepflichten ein heiliger Gral, und die Gesetze halten sie fest in ihren eisernen Klauen. Aber lassen Sie uns darüber sprechen, wie der Ortsgemeinderat im Jahr 2016 diesen sagenumwobenen „Sahne-Filetfläche“-Verkaufsplan in Hochstetten-Dhaun verabschiedet hat. Es war wahrlich ein Kunststück – zu früh, ohne Parzellierung, und wie es sich für Kommunalpolitik gehört ohne große Not, aber dafür mit einer gehörigen Portion Quadratmeter-Schätzung und Unüblichkeit. Die eigentlichen Verlierer in diesem Drama sind jedoch die armen Seelen der Ortsgemeinde, denn durch diesen Verkauf sind ihnen beachtliche Einnahmen durch die Lappen gegangen. Da drängt sich die Frage auf: War dieser geschickt eingefädelte Geschäftsausflug des Gemeindegrundstücks an den Bruder des Ortsbürgermeisters überhaupt im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften. Könnte dieser Verkauf einer verwaltungsrechtlichen Prüfung standhalten? Werfen wir doch mal einen Blick darauf, aber nur zum Spaß.

Nach der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz haben sowohl der Bürgermeister als auch die Mitglieder der Gemeindevertretung eine Art „Treuepflicht“ gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO RLP). Diese „Treuepflichten“ verlangen unter anderem, dass ihre Taten gesetzeskonform sein müssen, ihren persönlichen Überzeugungen entsprechen sollten und immer dem Gemeinwohl dienen müssen. Das bedeutet im Klartext, dass ein Mandatsträger weder seine eigenen Interessen noch die Interessen anderer über das Wohl der Gemeinde stellen darf, weder drinnen noch draußen im Gemeinderat. Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Art. 20 GG) verlangt auch, dass der gesamte Meinungsbildungsprozess, insbesondere beim Verkauf von Gemeindegrundstücken, für die Bürger transparent ist und das Ergebnis öffentlich debattiert wird.

Aber warten Sie, es wird noch besser! In diesem Fall sollte auch § 22 GemO (Mitwirkungsverbote) für den Ortsbürgermeister von Interesse sein, wie bereits gemunkelt wurde. Dieser Abschnitt verbietet es kommunalen Mandatsträgern, an Beratungs- und Entscheidungsprozessen teilzunehmen, wenn diese ihnen, ihren Liebsten oder Verwandten einen klaren Vorteil oder Nachteil bringen könnten. § 22 GemO schließt nicht nur die Teilnahme an Beratung und Entscheidungsfindung aus, sondern jegliche Form von Einflussnahme. Das Mitwirkungsverbot soll sicherstellen, dass nicht nur faktische Interessenkonflikte vermieden werden, sondern auch der bloße Anschein einer unzulässigen Beeinflussung. Anders ausgedrückt: Hier geht es darum, das Wohl der Gemeinschaft über persönliche Eigeninteressen zu stellen. So soll „Nepotismus“ und „Vetternwirtschaft“ in der Kommunalpolitik erfolgreich verhindert werden. In diesem Sinne, möge die Treue zur Gemeinde immer stark in unseren Herzen brennen!

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