Formelle Ordnung in Ortsgemeinderatssitzungen in Frage gestellt: Verstoß des Ortsbürgermeisters gegen Mitwirkungsverbot?

Ist es wirklich notwendig, immer alles nach formeller Ordnung abzuhalten, auch und gerade in Ortsgemeinderatssitzungen? Unter der Woche musste Ortsbürgermeister Hans Helmut Döbell bei einem Tagesordnungspunkt zur „Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet ‚Gewerbegebiet zwischen Nahe und Bundesbahn südöstlich der Ortslage“ die Leitung der Sitzung abgeben, da er sich aufgrund eines familiären Mitwirkungsverbots davon zurückziehen musste. Stichwort Filetfläche! Wer den lukrativen Deal eingefädelt hat, darf halt nur zugucken. Daraufhin nahm er auf einem der Zuhörerstühle Platz. Doch trotz seiner ihm vom Gesetz her auferlegten Zurückhaltung konnte er es nicht lassen, aus seiner „kaltgestellten“ Position Fragen zu beantworten, die während der Diskussion aus dem Gremium heraus gestellt wurden. Hat er damit möglicherweise gegen geltendes Recht verstoßen?

Der Blog ist kein Experte in Verwaltungsrecht und auch kein Jurist, aber der Verdacht liegt durchaus nahe. Warum? Im § 22 der Gemeindeordnung (GemO) ist eindeutig festgehalten, dass eine Mitwirkung immer dann vorliegt, wenn der betroffene Auszuschließende zum Beratungsgegenstand spricht. Und gesprochen hat er. Ziemlich laut sogar. Obwohl Döbell den Tisch verlassen hatte, um auf einem Gästestuhl Platz zu nehmen, ließ er sich zu sporadischen Eingriffen in die Diskussion verleiten. Man stelle sich vor alle Zuhörer würden bei jedem Tagesordnungspunkt derart dazwischenfunken. Er wäre der Erste, der das zu verhindern wüsste. Den Lapsus hätte er besser vermieden, denn somit wurde er wieder aktiv und das hätte er nicht tun dürfen. Besteht nun die Möglichkeit, dass der gefasste Beschluss durch dieses Verhalten unwirksam ist? Schauen wir mal! Doch bisher hat niemand Anstoß genommen. Solange keine Kläger auftreten, wird es auch keine Richter (Kommunalaufsicht) auf den Plan rufen, die darüber urteilen.

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