Anpassungen wegen Hanglage in Hochstetten: So geht es im Baugebiet Scheiberling weiter

Der Ortsgemeinderat Hochstetten-Dhaun hat die Änderung des Bebauungsplans „Scheiberling“ auf den Weg gebracht. Offiziell wird dies mit dem Alter des bestehenden Plans aus dem Jahr 2013 begründet, der nach Einschätzung der Gemeinde nicht mehr in allen Punkten den heutigen Anforderungen an modernes Bauen entspricht. Überprüft werden sollen unter anderem die Vorgaben zu Baufenstern, Dachneigungen, Gebäudehöhen sowie zur Umfriedung von Grundstücken. Im Mittelpunkt der Planänderung steht ein Teilbereich des Neubaugebiets mit rund zehn Bauplätzen in steiler Hanglage. Diese topografischen Gegebenheiten bestehen seit Beginn der Planung und waren bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans bekannt. Gleichwohl sollen nun die Lagen der einzelnen Baufenster innerhalb der betroffenen Parzellen überprüft und gegebenenfalls nach Norden verschoben werden. Wie und in welchem Umfang solche Anpassungen konkret erfolgen könnten, ist derzeit noch offen. Ein Fachplaner soll hierzu entsprechende Vorschläge erarbeiten.

Für Diskussionen sorgt vor allem, dass sich die geplanten Änderungen auf einen sehr begrenzten Bereich konzentrieren und zeitlich mit der konkreten Bauabsicht eines einzelnen Eigentümers zusammenfallen. Dadurch entsteht bei Beobachtern der Eindruck, als würden die geplanten Anpassungen maßgeblich von individuellen Bauwünschen beeinflusst. In diesem Zusammenhang hält sich zudem hartnäckig das Gerücht, ein Bauinteressent habe drei nebeneinanderliegende Grundstücke erworben, um darauf ein einziges Gebäude zu errichten. Die Ausweitung der Planänderung auf mehrere Grundstücke wird von Kritikern als Versuch gewertet, einem solchen Vorhaben einen allgemeineren planerischen Rahmen zu geben. Der Gemeinderat hat eine Zusammenlegung von Bauplätzen allerdings nicht beraten; sie war ausdrücklich nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung. Insofern dürfte an dem Gerücht wenig dran sein. Gleichwohl hätte eine Bebauung über mehrere Grundstücke hinweg erhebliche Auswirkungen auf den städtebaulichen Charakter des Neubaugebiets und würde eine grundsätzliche planerische Entscheidung erfordern.

Insbesondere gälte es zu verhindern, dass ein großvolumiges Gebäude die benachbarten Einfamilienhäuser deutlich überragt. Eine solche Fragestellung wurde bislang jedoch weder offen benannt noch öffentlich intensiv diskutiert. Offiziell werden die vorgesehenen Änderungen damit begründet, die bauliche Umsetzung unter den gegebenen Geländeverhältnissen zu erleichtern. Dies dürfte auch zutreffen, da zusätzliche Flexibilität geschaffen wird. Inwieweit ein derart weitreichender Eingriff jedoch im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zulässig ist, müssen letztlich die zuständigen Fachbehörden klären. Art und Umfang der geplanten Anpassungen lassen eher auf eine umfassendere Planänderung schließen. Kritische Stimmen sehen in der Maßnahme daher weniger eine allgemeine planerische Korrektur als vielmehr eine nachträgliche Anpassung bestehender Vorgaben an konkrete Bauinteressen eines Einzelnen – mit möglichen Auswirkungen, die über den Einzelfall hinausreichen.