Leserbrief Nummer drei: Nach Carl Rheinländer und Thomas Bursian nimmt auch Dr. Friedrich Rohwer zum Artikel „Abwasser-Kompromiss und nunmehr wacher Blick“ vom 16.05.24 im Öffentlichen Anzeiger mit gleich zwei Leserbriefen Stellung. Erschienen sind beide nicht.
„Welcher Bürger soll dieses Ergebnis noch verstehen? Es zeigt doch nur, dass sämtliche Verantwortlichen das Grundprinzip der Entgelte in allen Kommunalabgabengesetzen aller deutschen Bundesländer seit dem preußischen Kommunalabgabengesetz von 1893 noch immer nicht verstanden haben: Beiträge finanzieren die Investitionen, Gebühren finanzieren die Leistungen. Deshalb zahlt die Leistungen der Nutzer mit seinen Gebühren und die Beiträge der Grundstückseigentümer. Von diesem Prinzip machte nur das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz in seiner von 1986 bis 1995 geltenden Form eine Ausnahme, als es die Beiträge für die Finanzierung der Fixkosten und die Gebühren für die Finanzierung der variablen Kosten bestimmte. Es gibt starke Kräfte in den kommunalen Verwaltungen in Rheinland-Pfalz, die die Wiederherstellung des alten allgemeinen Prinzips mit dem Kommunalabgabengesetz 1996 bis heute nicht wahrhaben wollen und bei den wiederkehrenden Beiträgen bis heute verhindern. Der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz musste nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum 31.07.2022 das Kommunalabgabengesetz so ändern, dass (in § 3 Abs. 2 Nr. 8) bestimmt wird, dass Beiträge nur noch festgesetzt werden dürfen für Vorteilslagen, die in den letzten 20 Jahren und nicht früher entstanden sind. Diese Bestimmung wird auch bei dem Abwasser-Kompromiss im Kirner Land einfach übersehen. Die Kommunalberatung als Tochtergesellschaft des Gemeinde- und Städtebundes und nicht der Gesetzgeber bestimmt im Kirner Land, wie die Entgelte gemacht werden. Und der Bürger kann mit seiner Stimme am 9.Juni nur die Parteienvertreter auswechseln, nicht aber die verantwortlichen Mitarbeiter in der Verwaltung. So ist unsere Demokratie.“
Leserbrief Nummer zwei:
„Zum Artikel „SPD kritisiert FWG, BI kritisiert SPD, am 27. Mai im Öffentlichen Anzeiger: Die ganze Diskussion ist überflüssig und lässt sich mit einem Blick ins Kommunalabgabengesetz sofort beenden. Seit dem 31.07.2022 gilt der § 3, Absatz 2, Ziffer 8, der besagt, dass ein Beitrag nur noch festgesetzt werden darf für Wasserwerke oder Kläranlagen, die in den letzten 20 Jahren und nicht früher ihren Betrieb für die Bürger aufgenommen haben. Sind sie älter, muss man ganz einfach wie im übrigen Bundesgebiet zur Finanzierung mit Gebühren auskommen. Einige Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz hatten das schon vorher begriffen, der Rest liest nicht das Gesetz, sondern hört auf den Gemeinde- und Städtebund.“