Kurioses aus Hochstetten-Dhaun: „Kein Winterdienst – Benutzung auf eigene Gefahr“ – Was erlaubt ist und was nicht?

Ein Beitrag aus der Rubrik Winter und Räumpflicht! Die Erfüllung der Streupflicht obliegt grundsätzlich dem Eigentümer der öffentlichen Straße, in der Regel der Gemeinde. Diese kann die Räum- und Streupflicht durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Hochstetten-Dhaun hat diese Regelung getroffen und ihre Verantwortung den Bürgern aufgebürdet. Machen andere auch. Gab es nach dem zuletzt doch heftigen Wintereinbruch Beschwerden? Maybe? Doch Schneeräumer und Schneeräumer sind bekanntlich zweierlei. Manche sind überpenibel, manche gehen dünn drüber. Die Ortsgemeinde selbst macht sich zum Teil einen schlanken Fuß. Beispiel gefällig: Die Passage am Kreisel wurde mit einem Schild „Kein Winterdienst – Benutzung auf eigene Gefahr“ versehen. Dürfen die das? Und wenn ja, dürfen Privatleute das auch.? So ein Schild könnte doch jeder vor seine Haustür aufstellen, gell? Schwamm drüber! Allerdings können nicht alle Anwohner Bürgersteige und Fahrbahnen komplett von dem weißen Zeugs befreien. Wie soll das gehen, wenn die etwa der älteren Generation angehören und noch dazu etliche Meter zu betreuen haben? Da liegt es quasi in der Natur der Sache, dass komplette Abschnitte schneebedeckt bleiben. Und? Betroffene werden schon mit der Räumung von Bürgersteigen vor eine Herausforderung gestellt. Flapsig ausgedrückt, wenn Oma und Opa den Schneeschieber nicht mehr in die Hand nehmen können, dann kann die Ortsgemeinde noch so sehr mahnen. Dann bleibt der Schnee in Abschnitten eben liegen bis wieder Tauwetter einsetzt. Früher juckte das keinen. Da wussten die Menschen noch mit schneebedeckten Straßen umzugehen. Aber heute?

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