Zweiter Teil: Der Genehmigungsstreit um drei seit Jahrzehnten vermietete Ferienunterkünfte geht in die nächste Runde – und könnte nun sogar vor dem Amtsgericht landen. Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach bleibt im Bußgeldverfahren gegen die Familie Vorbeck bei ihrer Auffassung: Die Ferienwohnungen „Rosentraum“ und „Naheblick“ sowie das Appartement „Röschen“ hätten ohne erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung nicht als Ferienunterkünfte betrieben werden dürfen (wir berichteten). Der Einspruch der Familie gegen das Bußgeld von 6.000 Euro konnte die Behörde nach eigener Prüfung nicht überzeugen. Mit neuerlichem Schreiben vom 6. Oktober fordert sie die Familie nun auf, den Einspruch bis zum 31. Oktober zurückzunehmen. Andernfalls werde die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergegeben. Damit geht die seit Monaten andauernde Auseinandersetzung in die nächste Runde: Die Kreisverwaltung bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, die Familie hält vermutlich an ihrem Einspruch fest. Ob die seit Jahrzehnten praktizierte Ferienvermietung tatsächlich einer gesonderten Nutzungsänderungsgenehmigung bedurfte und welche Bedeutung die lange Vorgeschichte hat, könnte damit nun ein Gericht klären.
Gerade die Vorgeschichte macht den Fall bemerkenswert. Das Wohnhaus wurde 1978 genehmigt, die Aufstockung 2002 ebenfalls. Nach Angaben der Familie waren die Räume von Anfang an als eigenständige Wohnungen geplant. Die Ferienvermietung sei offen erfolgt, die Unterkünfte seien öffentlich angeboten und örtlichen Stellen bekannt gewesen. Die Nahelandtouristik habe die Familie seinerzeit sogar als Partner für die Aufnahme von Feriengästen begrüßt. Von einer erforderlichen Nutzungsänderung habe damals niemand gesprochen. Heute sieht die Kreisverwaltung das anders. Die Nutzung als Ferienwohnung sei eine eigenständige, genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Dass eine solche Nutzung über Jahrzehnte beanstandungsfrei praktiziert wurde, macht sie nach Auffassung der Behörde nicht automatisch legal.
Das ist juristisch zunächst eine klare Position. Für den betroffenen Vermieter bleibt allerdings eine durchaus naheliegende Frage: Wenn eine Ferienvermietung über Jahrzehnte offen betrieben wird und offenbar niemand daran Anstoß nimmt – wann genau soll der Vermieter erkennen, dass er damit gegen Baurecht verstößt? Die Kreisverwaltung hat darauf eine bemerkenswerte Formulierung gefunden: Eine langjährige Duldung anderer Fälle begründe keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Ein Satz, der die juristische Sicht der Behörde treffend zusammenfasst – und gleichzeitig eine andere Frage offenlässt: Welche Behörden wussten wann von der konkreten Vermietung, und weshalb wurde aus einer seit Jahrzehnten bekannten Nutzung ausgerechnet jetzt ein Problem?
Auch der Ursprung des Verfahrens bleibt interessant. Zunächst war davon die Rede, die Nutzung sei dem Bauamt „zugetragen“ worden. Später stellte die Kreisverwaltung fest, dass die Unterkünfte im Internet angeboten wurden. Wer den entscheidenden Hinweis gab, bleibt für die Familie bislang unklar. Hinzu kommt ein weiterer, bislang unbelegter Verdacht. Die Familie hatte sich zuvor gegen die Errichtung von Batteriespeichern engagiert und vermutet einen Zusammenhang mit dem späteren Verfahren. Beweise dafür gibt es nicht. Bei einem Gespräch mit dem Bauamt soll auf die Frage nach der Herkunft des Hinweises lediglich sinngemäß gesagt worden sein: „Sie wissen ja, was war.“ Ein Satz, der vieles andeuten kann – und deshalb juristisch vermutlich ungefähr so hilfreich ist wie ein Wegweiser ohne Ortsnamen.
Nun liegt die Entscheidung bei der Familie beziehungsweise ihrer anwaltlichen Vertretung. Wird der Einspruch zurückgenommen, dürfte das Verfahren an dieser Stelle enden. Bleibt er bestehen, landet die Angelegenheit über die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht. Dann wird nicht mehr allein die Kreisverwaltung bestimmen, wie die 30-jährige Geschichte der drei Unterkünfte rechtlich einzuordnen ist. Das Gericht müsste sich unter anderem mit den Baugenehmigungen, der tatsächlichen Nutzung, der langen Vorgeschichte und der Frage beschäftigen, ob der Familie überhaupt ein fahrlässiger Verstoß vorgeworfen werden kann. Aus drei Ferienunterkünften ist damit inzwischen ein bemerkenswertes Verwaltungsverfahren geworden. Und aus der Frage, wo Feriengäste schlafen dürfen, ist eine juristische Grundsatzfrage geworden, die sich vermutlich vor allem an einer anderen Frage entscheidet: Wie lange kann eine Nutzung öffentlich bestehen, bevor aus „offensichtlich bekannt“ plötzlich „genehmigungspflichtig“ wird?




