Hopfen-Höhlen oder Sprudel-Oasen? Ein Brauereikenner erklärt das Alkoholverbot im Erddepot an Wanderweg

Eine kühle Erfrischung nach einer langen Wanderung? Das klingt traumhaft! Entlang des Wildgrafen-Weg soll eine kleine „Hopfen-Höhlen“ entstehen – unterirdisches Depots, aus dem durstige Naturfreunde gekühlte Getränke entnehmen können. Doch wer sich schon auf ein zünftiges Kirner Bier gefreut hat, muss wohl umdisponieren: Alkohol bleibt in den Erdverstecken tabu. Der Grund? Das deutsche Jugendschutzgesetz. Wie ein Branchenkenner aus der Brauerei-Szene trocken erklärt, darf Alkohol nicht unbeaufsichtigt gelagert oder verkauft werden. Da könnte ja jeder kommen – auch Minderjährige! Und das geht natürlich nicht. Schließlich könnten wir als Gesellschaft das Risiko nicht eingehen, dass ein 15-Jähriger nach einer anstrengenden Wanderung anstatt einer Limo ein Bier in die Hand bekommt.

Neben dem Jugendschutz dürfte auch das Gewerberecht Spaßverderber spielen: Der Verkauf von Alkohol benötigt eine Genehmigung. Und ein Selbstbedienungs-Erdepot zählt offenbar nicht als offizieller Ausschank. Das bedeutet: Während das Bier wohl in der Erde bleibt, dürfen Wanderer weiterhin ganz legal zu Sprudel, Limo oder alkoholfreiem Bier aus der Kirner Privatbrauerei greifen. Ob sich die „Hopfen-Höhlen“ dann noch so nennen dürfen? Der Deckel ist eindeutig. Wahrscheinlich wird aus der „Hopfen-Höhle“ eine „Sprudel-Höhle“ oder vielleicht sogar eine „Saft-Oase“. Fest steht: Wer nach der Wanderung ein kühles Bier will, sollte lieber eine Kneipe aufsuchen – oder selbst vorsorgen.