Jahrzehntelang Ferienwohnungen – nun Bußgeldverfahren gegen Familie Vorbeck

Seit Jahrzehnten vermietet die Familie Vorbeck in ihrem Haus in Kirn-Sulzbach Ferienunterkünfte. Die Ferienwohnung „Rosentraum“ wird nach Angaben der Familie seit rund 30 Jahren offiziell vermietet, die Ferienwohnung „Naheblick“ und das Appartement „Röschen“ seit etwa 25 Jahren. Die Vermietung erfolgte dabei stets öffentlich und die Unterkünfte waren nach Angaben der Familie auch bei der Stadt entsprechend gelistet. Vor rund 30 Jahren, als die Vermietung begann, sei von einer erforderlichen Nutzungsänderung nie die Rede gewesen. Im Gegenteil: Die Nahelandtouristik habe die Familie seinerzeit ausdrücklich als Partner begrüßt, der Feriengäste aufnehmen konnte. Nun ist aus der jahrzehntelang praktizierten Nutzung ein baurechtliches Verfahren geworden. Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach wirft den Eigentümern vor, die drei Einheiten ohne erforderliche Genehmigung als Ferienunterkünfte zu nutzen. Mit Bescheid vom 7. August 2026 verhängte sie ein Bußgeld von 6.000 Euro und wertet das Verhalten als zumindest fahrlässig. Die Kreisverwaltung vertritt die Auffassung, dass für die Nutzung als Ferienwohnungen eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich gewesen wäre. Für die Familie kommt dieser Vorwurf überraschend. Denn die Wohnungen seien von Anfang an als eigenständige Wohnungen geplant gewesen und nicht nachträglich zu Ferienwohnungen umgebaut worden.

Das Wohnhaus wurde bereits 1978 genehmigt, die Aufstockung erfolgte 2002 ebenfalls mit Baugenehmigung. Die Kreisverwaltung erkennt diese Genehmigungen als rechtmäßig an, sieht darin jedoch keine Genehmigung für die spätere Nutzung als Ferienwohnungen. Für die Familie stellt sich deshalb die Frage, wie eine Nutzung, die über Jahrzehnte offen, öffentlich und mit Kenntnis der örtlichen Stellen betrieben wurde, heute plötzlich als ungenehmigt bewertet werden kann – und ob die damaligen baurechtlichen Verhältnisse sowie ein möglicher Bestandsschutz ausreichend berücksichtigt wurden. Auch der Auslöser des Verfahrens wirft Fragen auf. In einem ersten Schreiben der Kreisverwaltung hieß es, dem Bauamt sei die Ferienwohnungsnutzung „zugetragen“ worden. Am 20. Januar 2026 stellte die Kreisverwaltung nach eigenen Angaben fest, dass die Wohnungen im Internet zur Vermietung angeboten wurden. Wer den Hinweis gegeben hat, ist für die Familie bislang nicht transparent. Bei einem persönlichen Gespräch mit dem Kirner Bauamt sei auf die Frage nach der Herkunft des Hinweises sinngemäß geantwortet worden: „Sie wissen ja, was war.“ Ob damit tatsächlich auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Zusammenhang Bezug genommen wurde, ist nicht dokumentiert.

Die Familie Vorbeck hatte sich zuvor gegen die Errichtung von Batteriespeichern engagiert. Aus ihrer Sicht könnte die Anzeige damit zusammenhängen. Die zeitliche Nähe erscheint ihr auffällig; belegt ist ein solcher Zusammenhang bislang nicht. Die Familie empfindet das Vorgehen subjektiv als mögliche Retourkutsche. Gerade deshalb stellt sich für sie die Frage, wann die Behörden erstmals von der Ferienwohnungsnutzung wussten und warum die seit Jahrzehnten öffentlich bekannte Nutzung ausgerechnet jetzt zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens geworden ist. Für die Familie könnte das Verfahren weitreichende Folgen haben. Sollte eine nachträgliche Genehmigung erforderlich sein, könnten heutige Anforderungen etwa an Brandschutz, Rettungswege und weitere baurechtliche Vorgaben gestellt werden. Damit steht nicht nur das Bußgeld von 6.000 Euro im Raum. Sollten die Ferienwohnungen nicht ohne weiteres weiterbetrieben werden können, wären auch die Einnahmen aus den drei Unterkünften betroffen. Eine nachträgliche Genehmigung könnte zudem bauliche Anpassungen und damit erhebliche Investitionen erforderlich machen.

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