Lesenswert: Eine Experten-Einschätzung zu den Grundlagenbescheiden!

Eine Expertise zum Artikel „Wie es zu der Panne bei der Abwasserkalkulation kam“ im Öffentlichen Anzeiger. Die wurde auch an die Zeitung gesendet, aber nicht abgedruckt. Warum wohl?

„Die Fehler hätte man sich sparen können, indem man die Kosten so einfach und unkompliziert abrechnet wie im gesamten Bundesgebiet außerhalb von Rheinland-Pfalz: Man nehme ausschließlich Gebühren für die Kubikmeter und verzichte auf die wiederkehrenden Beiträge für die Quadratmeter. Das ist einfach, gerecht und für jeden nachvollziehbar. Beim Regen wird die Gebühr danach bestimmt, wie viele Quadratmeter versiegelt und an den Kanal angeschlossen sind, und nicht danach, wie groß das Grundstück ist. Die wiederkehrenden Beiträge dürfen auch in Rheinland-Pfalz seit 1996 sowieso nicht mehr für die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhoben werden, sondern nur für den Vorteil, der dem Grundstückseigentümer dann entsteht, wenn er sein Grundstück erstmalig an eine Wasser- oder Abwasserleitung anschließen kann. Sie sind wie die Straßenausbaubeiträge zur Finanzierung der konkreten Maßnahme bestimmt, durch die der Vorteil entsteht, und nicht mehr zur Deckung der Fixkosten mit einem willkürlich festgesetzten Prozentanteil der Gesamtkosten.

Bei Wasser und Abwasser liegen diese Maßnahmen aber so weit in der Vergangenheit, dass sie in aller Regel heute ausfinanziert sind. Das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes hat die Gesetzesänderung von 1996 nicht mitgemacht. Es erhebt die Beiträge immer noch für die Möglichkeit der Inanspruchnahme und verstößt deshalb gegen das geltende Kommunalabgabengesetz. Bei der Umsetzung dieses Satzungsmusters geht es wild durcheinander bei den Begriffen. Es wird nicht sauber unterschieden zwischen Gebühren und Beiträgen, zwischen Nutzern und Grundstückseigentümern, zwischen Ausgaben und Kosten, zwischen Kosten der Anlage und Kosten der Leistung, so dass zum Schluss weder bei der Verwaltung noch bei den betroffenen Bürgern die notwendige Klarheit herrscht und die große Unzufriedenheit die notwendige Folge ist. Die Verbandsgemeinde Kirner Land hätte besser die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen vom 30. November 2021 abschreiben sollen, die auf dem Boden des geltenden Kommunalabgabengesetzes steht. Das hätte eine Menge Arbeit und Ärger erspart.

Dr. Friedrich Rohwer

2 thoughts on “Lesenswert: Eine Experten-Einschätzung zu den Grundlagenbescheiden!

  1. In Rheinhessen wurde leider die Satzung für Abwasserentgelte geändert. Der Posten Schmutzwasser wird über 100% Grundfläche gestülpt und zusätzlich pauschal 30% für zwei Stockwerke addiert (obwohl die Satzung eine Pauschalisierung verbietet!). Dadurch haben sich die Abwasserkosten der Bürger im Bereich Ingelheim / Nieder-Olm (Abwasserzweckverband Untere Selz) verdoppelt !!!

    1. Im Gebiet des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen wurde die Satzung vom 30.11 2021, die mit dem Kommunalabgabengesetz übereinstimmt, nicht geändert. Das Gebiet des Zweckverbandes umfasst die Stadt Alzey, die Verbandsgemeinden Alzey-Land , Rhein-Selz und Eich. Der Bereich Ingelheim / Nieder-Olm gehört hier nicht dazu, sondern zum Abwasserzweckverband Untere Selz, zu dem die Stadt Ingelheim und die Verbandsgemeinden Gau-Algesheim, Nieder-Olm und Wörrstadt gehören. Hier wurde tatsächlich die Satzung für die Abwasserentgelte geändert und auf das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes zurückgegriffen. Auch hier gibt es einige unerledigte Widersprüche, unerledigt deshalb, weil bisher nur Vorausleistungsbescheide existieren und noch keine Endabrechnung.

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