Hingehen: Heute öffentliche Sitzung des Werksausschusses in der VG Kirner Land!

Kurzfristiger Terminhinweis: Heute Abend, um 18 Uhr, findet im Sitzungssaal der VG Kirner Land eine Sitzung des Werksausschusses statt. Im öffentlichen Teil wird der Wirtschaftsplan besprochen, im nicht öffentlichen Teil eine Rechtsangelegenheit. In der Zeitung von heute steht zu lesen, dass es untera anderem auch um die in die Kritik geratenen Beitragsbescheide geht. Wie die Beitragsbescheide nach dem geltenden Gesetz zu berechnen sind, ist den Mitgliedern des Werksausschusses bereits vor knapp drei Jahren in diesem Schreiben hier mitgeteilt worden: Die Sitzung ist öffentlich, jeder kann zusehen, wie sich die Mitglieder des Werksausschusses an das geltende Gesetz halten und sich dabei seine eigene Meinung bilden!

Dr. Friedrich Rohwer                                                             50667 Köln, 18.03.2021

An die Mitglieder des Werksausschusses

der Verbandsgemeinde Kirner Land:

Udo Barth

Klaus Ebertz

Anke Faber

Stefan Hartmann

Wolfgang Klein

Thomas Lorenz

Alexander May

Robert Munstein

Horst Schäfer

Jörg Schäfer

Wilfried Schlarb

Markus Schütz

Werner Speh

Jürgen Wenderoth

Nachrichtlich an den Leiter und den kaufmännischen Leiter der Verbandsgemeindewerke

Jochen Stumm

Jürgen Kehl

Betreff: Einführung wiederkehrender Beiträge Schmutzwasser, Informationen durch die Herren Meiborg und Flerus am 03.03.2021, Zeitungsartikel im Öffentlichen Anzeiger Kirn vom 13.03.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, bei der Einführung von wiederkehrenden Beiträgen Schmutzwasser nicht nur auf die Ausführungen der Herren Meiborg und Flerus sowie auf das Satzungsmuster zu achten, das von einer Arbeitsgruppe unter Leitung von Herrn Flerus erarbeitet wurde und den Anspruch erhebt, das Kommunalabgabengesetz umzusetzen.

Ich bitte Sie, auch einmal das Kommunalabgabengesetz selbst genau anzusehen und auf einen bedeutsamen Unterschied zwischen dem Gesetz und der Satzung von Herrn Flerus und seiner Arbeitsgruppe zu achten.

Das Kommunalabgabengesetz hat mit seiner Einführung 1996 die kameralistische Kostenrechnung verworfen und die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung eingeführt. Es soll seitdem nicht mehr allein darum gehen, dass die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind. Entsprechend forderte das alte Kommunalabgabengesetz von 1986 bis 1993 noch, dass die fixen Kosten durch Beiträge und die variablen Kosten durch Gebühren zu decken sind. Daraus resultierte dann die Formulierung im Satzungsmuster der Arbeitsgruppe von Herrn Flerus, dass die Beiträge für die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhoben werden mit dem Gedanken, dass man Beiträge bis zur Höhe der fixen Kosten erheben kann und darf.

Dieses Satzungsmuster wurde an dieser Stelle bis heute nicht geändert, obwohl das Kommunalabgabengesetz seit 1996 etwas anderes vorschreibt.

Mit dem Kommunalabgabengesetz 1996 wurde vorgeschrieben, nach den Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung zu verfahren. Kosten werden in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung als der bewertete Verzehr von Gütern und Dienstleistungen definiert.

Entsprechend hat der Gesetzgeber im § 7 des Kommunalabgabengesetzes von 1996 die Kosten untergliedert. Im Absatz 1 werden die Kosten der Leistung behandelt, im Absatz 2 die Kosten der Anlage. Im Absatz 1 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Kosten der Leistung durch Gebühren zu decken sind und dass die Gebühren nach dem Umfang der Leistung zu bemessen sind. Die Gebühren zahlt der Nutzer nach dem Umfang der Leistung.

Im Absatz 2 geht es um die Kosten der Anlage, also den „bewerteten Verzehr“ des Anlagenwerts. Hierzu gehören allein die Zinsen und die Abschreibungen auf den Investitionsaufwand, alles Übrige gehört zur Leistung. Die Kosten der Anlage dürfen nach Wahl der Gemeinde zwischen zwei Personengruppen aufgeteilt werden: den Nutzern in Form von Gebühren und/oder den Grundstückseigentümern in Form von Beiträgen.

Ein Grundstückseigentümer darf nach der Formulierung des Absatzes 2 zu Beiträgen herangezogen werden, wenn ihm ein Vorteil entsteht. Das anschließende Bestehen des Vorteils rechtfertigt aber nach dem Gesetzestext keine weiteren Beiträge. Es geht bei den Beiträgen also nur um die Finanzierung des erstmaligen Investitionsaufwands, der zu dem Vorteil aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme führt. Spätere Erhaltungs- und Erneuerungsinvestitionen dagegen führen nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz von 2004 zu Kosten der Erhaltung der ständigen Leistungsbereitschaft, sind damit Kosten der Leistung und nach § 7 Abs. 1 durch Gebühren zu finanzieren.

Wenn Sie beabsichtigen, wiederkehrende Beiträge Schmutzwasser einzuführen, sollten Sie den beitragsfähigen Investitionsaufwand beziffern können, der nach § 7 Abs. 2 zu einem Vorteil für die Grundstückseigentümer führt. Alles andere hat nichts mit Beiträgen zu tun und darf nach dem Kommunalabgabengesetz 1996 ausschließlich über Gebühren finanziert werden.

Ich bitte Sie, bei Ihren Entscheidungen das Kommunalabgabengesetz zu beachten und nicht alles zu glauben, was Ihnen die Herren Meiborg und Flerus erzählen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Friedrich Rohwer

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