Schon gewusst? Der Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans für das Neubaugebiet „Im Scheiberling“ vor. Über diesen will der Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung am 24. Januar entscheiden. Auslöser ist ein einzelnes privates Bauvorhaben im nördlichen, stark geneigten Bereich des Baugebiets. Um dieses Vorhaben zu ermöglichen, soll der bislang gültige Bebauungsplan in wesentlichen Punkten geändert werden. Dabei stellt sich eine grundlegende Frage: Ist ein Bebauungsplan nicht für alle bindend? Der steile Hang ist schließlich kein Sonderfall, sondern prägt das gesamte Gebiet. Dennoch ist vorgesehen, die Baufenster nach Norden zu erweitern, die bisherige Begrenzung der Vollgeschosse durch eine absolute Höhenfestsetzung zu ersetzen und weitere verbindliche Gestaltungsvorgaben zu lockern oder ganz zu streichen. Eine ganze Reihe von Änderungen – ausgelöst durch ein einzelnes Projekt.
Auffällig ist zudem, dass die Absicht, ein Gebäude über gleich drei Parzellen hinweg zu errichten, in der Beschlussvorlage gar nicht ausdrücklich erwähnt wird. Finde den Fehler? Kritiker sehen darin einen erheblichen Eingriff in die bisherige Planungskonzeption des Neubaugebiets. Der Charakter des Quartiers, der durch klare und für alle geltende Regeln geschaffen wurde, könnte damit verloren gehen. Besonders problematisch erscheint, dass die Änderung offenkundig anlassbezogen erfolgt und wohl einem einzelnen Bauherrn ein groß dimensioniertes Wohngebäude über mehrere Grundstücke hinweg ermöglichen soll. Dies wirft grundsätzliche Fragen zur Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer auf. Ein Bebauungsplan ist als verbindlicher Rahmen für alle gedacht – nicht als Instrument zur nachträglichen Anpassung an Einzelinteressen.
Zusätzliche Kritik entzündet sich an der geplanten Durchführung der Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren. Dieses ist gesetzlich nur dann vorgesehen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Angesichts der vorgesehenen Erweiterung der Baufenster, der Abkehr von der Geschossregelung hin zu einer absoluten Höhenfestsetzung sowie der Lockerung zentraler Gestaltungsvorgaben wird jedoch bezweifelt, ob diese Voraussetzung hier tatsächlich noch erfüllt ist. Viele sehen darin keine geringfügige Anpassung mehr, sondern eine wesentliche Änderung mit erheblichen städtebaulichen Auswirkungen. Gerade im steilen Gelände des Scheiberlings können selbst kleinere Abweichungen eine deutlich stärkere bauliche Wirkung entfalten.
Ein großvolumiger Baukörper könnte das Orts- und Landschaftsbild nachhaltig verändern und eine problematische Vorbildwirkung erzeugen, die weitere vergleichbare Forderungen nach sich zieht. Die Entscheidung hätte damit Bedeutung weit über das einzelne Bauvorhaben hinaus. Mit dem anstehenden Beschluss steht der Ortsgemeinderat somit vor einer richtungsweisenden Entscheidung: Soll ein gewachsener und etablierter städtebaulicher Rahmen zugunsten eines Einzelprojekts aufgeweicht werden – oder bleibt der Bebauungsplan das verlässliche Regelwerk, auf das sich alle Bauwilligen gleichermaßen verlassen können? Die Öffentlichkeit soll im weiteren Verfahren beteiligt werden und hat dann die Möglichkeit, Stellung zu beziehen.



