Umwidmung eines Wirtschaftsweges zur „Dorfstraße“ – Widmungsakt durch Aufstellen eines Verkehrsschildes markiert!

Heimlich, still und leise in der Vorweihnachtszeit! Die Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun hat den bisher Wirtschaftsweg hinauf zum Brünnchen (Bild oben) als „Dorfstraße“ umgewidmet – jedoch ohne zuvor die erforderlichen Ausbaumaßnahmen zu treffen. Dieser Widmungsakt, der ohne eine offizielle Bekanntmachung und ohne den notwendigen Ausbau des Weges vorgenommen wurde, wirft rechtliche Fragen auf.

Gemäß geltenden Vorschriften muss die Widmung einer Straße formal durch einen öffentlichen Beschluss oder durch die Aufstellung eines entsprechenden Verkehrsschildes – hier Ende Tempo 30-Zone – bekannt gegeben werden. Letzteres ist in diesem Fall zwar geschehen, doch wurde der Weg bislang nicht in ausreichendem Maße ausgebaut, um als gesicherte Durchgangsstraße zu gelten. In Rheinland-Pfalz muss eine Straße vor ihrer Umwidmung ordnungsgemäß ausgebaut werden. Eine Umwidmung ohne den erforderlichen Ausbau verstößt gegen die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes und des Baugesetzbuches.

Der Ausbau der etwa 300 Meter langen Strecke ist für eine ordnungsgemäße Umwidmung unerlässlich. Eine nicht ausreichend ausgebaute Straße kann nicht ohne Weiteres für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden. Daher ist der Widmungsakt, der ohne vorherige Ausbauarbeiten erfolgt ist, aus rechtlicher Sicht problematisch. Die richtige Reihenfolge wäre zunächst in ein Planfeststellungsverfahren in die Wege zu leiten, dann den Ausbau der Strecke abzuschließen, und erst im Anschluss daran die Umwidmung vorzunehmen.

Gegen den Widmungsakt kann natürlich Widerspruch eingelegt werden. Der ist vor allem so lange relevant, bis die Ortsgemeinde die notwendigen Ausbauarbeiten im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen durchführt. Dieser Schritt könnte durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan veranlasst werden, der der Gemeinde grundsätzlich das Recht gibt, den Ausbau der Straße jederzeit in Angriff zu nehmen. Das zuständige Ordnungsamt, das für die Aufstellung der Verkehrsschilder verantwortlich zeichnet, hat sicherlich geprüft, ob die Widmung und das Aufstellen des Verkehrsschildes rechtskonform sind. Oder nicht? Dem Vernehmen nach soll ein weiteres Straßenschild folgen: „Max-Schmeling-Ring“ an der Einfahrt der Straße „Im Weilborn“. Die Reaktion auf den bereits eingereichten Widerspruch dürfte Aufschluss darüber geben, wie die Gemeinde und die zuständigen Behörden mit der Situation umgehen werden.

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