In ihrem jüngsten Statement zur Sitzung des Werksausschusses hat gemäß dem Leserbriefschreibers die CDU ein grundlegendes Missverständnis des Kommunalabgabengesetzes offenbart. Durch das willkürliche Durcheinanderbringen von Gebühren und Beiträgen versuche die Partei, ihre Position zu rechtfertigen, ohne die rechtlichen Grundlagen zu verstehen. Dies werfe nicht nur Fragen auf, sondern erfordere dringend eine Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
„Mit ihrem Statement zur Sitzung des Werksausschusses 09.10.2024 zeigt die CDU, dass sie das Kommunalabgabengesetz nicht versteht oder verstehen will. Es werden die Definitionen von Gebühren und Beiträgen aus dem Gesetz willkürlich durcheinandergebracht, um die eigene Position zu begründen. Natürlich müssen die Kosten „auf alle Kostenverursacher“ aufgeteilt werden. Dabei muss man sich aber bewusst sein, dass sowohl Gebühren wie auch Beiträge Entgelte sind, für die das Prinzip gilt, dass Leistung und Gegenleistung einander entsprechen müssen. Bei den wiederkehrenden Beiträgen nach Art der CDU ist das aber nicht der Fall. Das Gesetz unterscheidet den Nutzer in § 7 (1), der eine konkrete Leistung bezieht, von dem Grundstückseigentümer in § 7 (2), dem durch eine Maßnahme nach § 7 (6) ein Vorteil entsteht. Man muss also zuerst einmal die Kosten danach aufteilen, was vom Nutzer und was vom Grundstückseigentümer zu zahlen ist. Für das, was der Nutzer für die konkret bezogenen Leistungen zahlen muss, kennt das Gesetz ausschließlich Gebühren. Diese Gebühren sind nach dem Umfang der Leistung zu bemessen, diese Leistungen dürfen nicht über Beiträge abgerechnet werden.
Die Beiträge dagegen werden nicht vom Nutzer, sondern nach dem Gesetz vom Grundstückseigentümer erhoben. Sie dürfen erhoben werden, wenn dem Grundstückseigentümer ein Vorteil entsteht, sonst nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat am 3.11.2021 klar gesagt: „Die Legitimation von Beiträgen liegt in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt entstanden ist.“ Mit den Beiträgen wird die Maßnahme finanziert, durch die dem Grundstückseigentümer ein Vorteil entsteht. Da auch die unbebauten Grundstücke den Vorteil erhalten, sich an eine neu gebaute Leitung in der Straße anschließen zu können, müssen sie mit Beiträgen, einmaligen oder wiederkehrenden, an der Finanzierung der Investition beteiligt werden. Auf der anderen Seite darf mit Beiträgen auch nur dieser Investitionsaufwand finanziert werden, nicht mehr und nichts anderes.
Mit welchem Argument will die CDU die unbebauten Grundstücke danach auch an den Kosten beteiligen, die dadurch verursacht werden, dass das Wasser oder Abwasser an dem nicht angeschlossenen Grundstück vorbeiläuft? Hier verwechselt die CDU die vorhergehende Möglichkeit des Anschlusses an eine vorhandene Leitung mit der nachfolgenden Möglichkeit, über einen dann vorhandenen Anschluss jederzeit Wasser beziehen oder Schmutzwasser ablassen zu können. Für diese Möglichkeit fallen vorwiegend Fixkosten an. Sie wurden früher als Vorhaltekosten bezeichnet und musste als solche nach dem Kommunalabgabengesetz von 1986 durch wiederkehrende Beiträge finanziert werden. Das Kommunalabgabengesetz 1996 hat dies gegen den Willen des Gemeinde- und Städtebundes geändert. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.04.2004 diese Vorhaltekosten zu „Kosten der Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft“ erklärt und sie damit den Leistungen nach § 7 (1) zugeordnet. Sie sind durch Gebühren und nicht durch Beiträge zu finanzieren. Dabei ist es durchaus möglich, konstante Einnahmen für die Fixkosten in Form von festen Grundgebühren der Nutzer zu erheben. Die Kosten dieser Leistung jedoch dem Grundstückseigentümer mit den Beiträgen aufzuerlegen, verstößt gegen das Gesetz und das zitierte OVG-Urteil.
Die Fehleinschätzung der CDU und anderer rührt daher, dass man eigentlich konstante Einnahmen haben will, die man als Grundgebühr von den Nutzern und damit auch von Mietern oder Pächtern eines Grundstückes verlangen kann. Um den Kreis der Zahlenden noch weiter auszuweiten, schielt man auf die noch unbebauten Grundstücke, die sowieso beitragspflichtig sind, und belastet sie zusätzlich mit wiederkehrenden Beiträgen für Kosten von Leistungen, mit denen sie gar nichts zu tun haben. Wenn die CDU einen konstanten Einnahmesockel haben will, dann muss sie das mit Grundgebühren machen, die die Nutzer und nicht die Grundstückseigentümer zu zahlen haben. Und wenn diese Grundgebühren sich völlig korrekt an der Möglichkeit der Inanspruchnahme orientieren, dann müssen sie auch nach der vorhandenen Möglichkeit der Inanspruchnahme bemessen werden. Und diese Möglichkeit richtet sich nicht nach der Quadratmeterzahl des Grundstücks, sondern nach dem Querschnitt der vorhandenen Zu- bzw. Ableitung, also wie dick das jeweilige Rohr ist.
Der Grundfehler im Statement der CDU ist, dass sie den Unterschied zwischen Grundgebühr und wiederkehrenden Beiträgen nicht verstanden hat. Deshalb steht ihr Statement im Widerspruch zum geltenden Kommunalabgabengesetz.„
Friedrich Rohwer