Bedenken gegenüber wiederkehrenden Beiträgen: Wie BI Limbachtal fordert auch Experte Rohwer Umdenken!

Gut, dass sich Experten schon jetzt mit dem Entwurf der am kommenden Mittwoch vorgestellten Satzung beschäftigen. Und die kommt gar nicht gut an. Im Gegenteil: Friedrich Rohwer, dem Streiter für gerechtere Lösungen in Rheinland-Pfalz schlechthin, schreibt dazu folgendes:

„Der künftige § 13 Abs. 1 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung soll lauten: „Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.“ Das steht im Widerspruch zum geltenden Kommunalabgabengesetz. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme hat jeder Nutzer, auch der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Zur Finanzierung der Inanspruchnahme der Leistungen (und deren Möglichkeit) sieht das Kommunalabgabengesetz in § 7 Abs. 1 ausschließlich Gebühren vor, die „nach dem Umfang der Leistung zu bemessen“ sind.

Im Gegensatz zu der Formulierung in der Satzung nimmt das Gesetz aber die Beiträge nicht von den Nutzern für die Möglichkeit der Inanspruchnahme, sondern nur von den „Grundstückseigentümern, denen durch diese Möglichkeit ein Vorteil entsteht.“ Und dieser Beitrag soll nicht die „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ finanzieren, sondern nach § 7 Abs. 6 die Maßnahme, durch die der Vorteil für den Grundstückseigentümer (und nicht für den Nutzer) entsteht. Ein Beitrag finanziert damit die Investition in eine neue Anlage, für die Finanzierung der täglichen Leistung dieser Anlage kennt das Gesetz nur Gebühren.

Und:

Wie will die Verbandsgemeinde die jährlich neue Festsetzung der Beiträge in Einklang bringen mit der gesetzlichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 8: „Die Festsetzung eines Beitrags ist spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig“? Und was die Anfrage an Herrn Meiborg angeht: Ein Grundbeitrag ist allein schon wegen des Gesetzes Quatsch, aber eine Grundgebühr ist sinnvoll zur Verteilung von fixen Kosten für die Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft auf die Nutzer. Die hängt bei den einzelnen Nutzern aber vom Rohrquerschnitt und nicht von der Grundstücksgröße ab. Warum ist in dem Arbeitskreis keiner auf diese Idee gekommen?“

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