Auch wenn der Frühling vor der Tür steht, hier ein weiterer Beitrag aus der Rubrik „Schneeräumungs- und Streupflicht“ nach der Satzung über die „Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun vom 22.11.2023“. Die Erfüllung der „Schneeräumungs- und Streupflicht“ obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Diese kann jedoch die winterliche Räum- und Streupflicht durch eine entsprechende Satzung den Eigentümern bzw. gleichgestellten Personen der bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegen. Wie alle anderen Ortsgemeinden unter dem Dach der Verbandsgemeinde, hat auch die Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun diese Regelung getroffen und ihre Verantwortung dem vorgenannten Personenkreis übertragen. Auf der „Bürgertreff-Veranstaltung“ am 18.02.2024 im Haus Horbach, wurde von einer anwesenden Bürgerin die winterliche Räum- und Streupflicht auf der Fahrbahn (also, wenn vor dem Grundstück kein Gehweg vorhanden ist) in einer Breite von -1,5- m entlang der Grundstücksgrenze hinterfragt.
Seitens des Ortsbürgermeisters wurde zunächst die entsprechende Regelung in der aktuellen Ortssatzung (Hinweis des Blogs: §§ 5, 6 der betreffenden Satzung) bestätigt und anschließend darauf aufmerksam gemacht, dass hiervon grundsätzlich keinerlei Ausnahmen möglich wären. In diesem Kontext ergab sich schließlich die Fragestellung, wie denn das Aufstellen der Hinweisschilder „Achtung! Kein Winterdienst! Benutzung auf eigene Gefahr!“ an dem neu eingerichteten Gehweg im Kurvenbereich Bergstraße / Im Steingrund rechtlich zu (be-) werten wäre, zumal es sich bei den Hinweisschildern um keine offiziellen Verkehrs- oder Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt und der Urheber / „Hinweisgeber“ namentlich nicht angeführt wird. Ist dies grundsätzlich erlaubt? Und wenn ja, dürfen Privatleute das auch? So ein Schild könnte doch dann jeder entlang seines Grundstückes aufstellen, oder?
Diese Fragen stellte der Blog dem Ortsbürgermeister Hans Helmut Döbell.
„Wir werden klären, ob jeder Bürger solche Schilder aufstellen kann,“ versprach der Ortsbürgermeister, die Schilderfrage für Privatleute klären zu wollen. Er sei kein Jurist und könne daher keine Angaben dazu machen, inwieweit aufgestellte Schilder, die auf keinen Winterdienst hinweisen, Anwohner von der Räum- und Streupflicht befreien würden. Bei dem besagten Gehweg Im Steingrund handele es sich um einen Sonderfall, weil diese Fußgängerpassage unter die Gemeindeverantwortung falle. Wieso „Sonderfall“? Wieso fällt genau dieser Gehweg in die Verantwortung der Ortsgemeinde? Was ist mit dem linkseitig vorhandenen Gehweg in der Straße Im Steingrund? Dort gilt – soweit dem Blog bekannt ist – durchgehend die satzungsgemäße „Schneeräumungs- und Streupflicht“ für die jeweiligen Grundstückseigentümer! FAKT ist, wie die u. a. Fotos belegen, dass auf der gesamten Zufahrt und Zuwegung zur Hausarztpraxis im Bereich Bergstraße / Im Steingrund, kein Winterdienst erfolgt, d. h.
- nicht nur auf dem neu eingerichteten Gehweg
im Kurvenbereich Bergstraße / Im Steingrund, - sondern auch auf den öffentlichen (Anlieger-?)Parkplätzen Im Steingrund,
einschließlich des Schwerbehindertenparkplatzes, - sowie auf dem Gehweg zwischen den Parkplätzen und dem Fahrradweg.
Ein schriftliches Ersuchen eines unmittelbaren Anwohners aus dem Jahre 2019!!!,die winterlichen Schneeräumungs- und Streupflichten auf der Fahrbahn (also wo kein Gehweg vor dem Grundstück vorhanden ist) auf die neue Verkehrslage durch den (werktäglichen) Patientenverkehr der Hausarztpraxis abzustellen, wurde sowohl behördlich (2022) als auch verwaltungsgerichtlich (2023) abgelehnt. Da in der Straße Im Steingrund rechtsseitig kein Gehweg vorhanden ist, verbleibt es demnach bei der Verpflichtung, bei winterlichen Straßenverhältnissen gem. Ortssatzung u. a. ein -1,5- m breiter Fahrbahnstreifen für den Fußgängerverkehr während den allgemeinen Betriebszeiten (von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr) zu räumen und freizuhalten. Durch das Vorhandensein der Hausarztpraxis und dem damit verbundenen verstärkten öffentlichen Straßenverkehr dürfte sich jedoch das „Unfallrisiko“ eines Fußgängers auf dem Weg zur Hausarztpraxis bei etwaiger Schnee- oder Eisglätte – unstreitig – deutlich erhöht haben, zumal seitens der Ortsgemeinde im Bereich Bergstraße / Im Steingrund kein Winterdienst erfolgt.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Bergstraße und der Straße Im Steingrund seit den Straßenbaumaßnahmen – entgegen den Verlautbarungen und Einlassungen der Orts- und Verbandsgemeinde – um keine Anliegerstraße mehr handelt. Zumindest sind beide Straßen – aus Richtung Verteilerkreisel kommend – nicht mehr als Anliegerstraße ausgeschildert. Somit handelt es sich offensichtlich auch nicht mehr um einen Anlieger-Parkplatz, sondern um einen ganz normalen öffentlichen Parkplatz, der nunmehr von jedermann genutzt werden kann. Diese Aspekte blieben auch von den Verwaltungsgerichten bei ihrer Urteilsfindung / Beschlussfassung vollkommen unberücksichtigt. Es erfolgt(e) somit für die betreffenden Anwohner – mit Blick auf etwaige Sach – und / oder Personenschäden in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich – keinerlei Begrenzung von möglichen strafrechtlichen Folgen (z. B. Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen der erforderlichen Schneeräumung / des notwendigen Bestreuens der Straße) und zivilrechtlichen Ansprüchen im Schadensfalle (z. B. Schadensersatz und Schmerzensgeld) aufgrund von Schnee- und Eisglätte. Von den Verwaltungsgerichten wurde die Verfahrensweise der Ortsgemeinde des Weiteren auch nicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 20 III GG in Verbindung mit Art. 3 I GG) geprüft.
Durch die Prozessbevollmächtigten der Orts- und Verbandsgemeinde (Meiborg Rechtsanwälte Mainz) wurde im schriftlichen Vorverfahren vorgetragen, dass „kein Anlieger von der winterlichen Räum- und Streupflicht im Kurvenbereich Bergstraße / Im Steingrund verbindlich befreit worden ist.“ Diese Kernaussage wurde schließlich auch seitens des Ortsbürgermeisters im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ein wie jetzt von Ortsbürgermeister Döbell beim Bürgertreff formulierter „Sonderfall“ hinsichtlich des Gehweges im Kurvenbereich von Bergstraße / Im Steingrund wurde in dem Verfahren zu keinem Zeitpunkt artikuliert / thematisiert. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat die Gemeinde grundsätzlich ihr Ermessen in gleichliegenden Fällen in gleicher Weise auszuüben bzw. weder systemlos noch willkürlich vorzugehen. Dieses objektive Willkürverbot wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt. Jede Behörde ist danach zur Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten verpflichtet. FAKT ist jedoch, dass auf der Zuwegung zur Hausarztpraxis in der Straße Im Steingrund der Winterdienst erst entlang des Grundstückes Im Steingrund Nr. -2- erfolgt. Ansonstenerfolgt im vorderen Bereich kein Winterdienst, weder auf den Gehwegen noch auf den Parkplätzen.
Finde(t) den Fehler!
Insgesamt bleibt die Geeignetheit der Einrichtung des neuen Gehweges zur Gefahrenab- wehr bzw. Gefahrenbegrenzung mehr als fraglich, weil derzeit weder in der Bergstraße noch rechtsseitig Im Steingrund ein Gehweg vorhanden ist, d. h., dass am jeweiligen Ende des Kurvenbereiches die Fußgänger wiederum die Fahrbahn betreten müssen – wobei an beiden Enden des neuen Gehweges entsprechende Sichthindernisse (Gefahrenstellen) vorhanden sind. Fußgänger, die in Richtung Arztpraxis unterwegs sind und den Gehweg nutzen, können diesen nur bis zur Grundstücksgrenze Im Steingrund Nr. -2- (Buchshecke / Garagenausfahrt) benutzen und müssen dann entweder weiter auf der Fahrbahn gehen oder auf die andere Straßenseite entlang der Parkreihe wechseln. Dabei ist weder eine Barrierefreiheit gewährleistet noch eine Fußgängerfurt o. ä. für einen Wechsel auf die gegenüberliegende Straßenseite bzw. den gegenüberliegenden Gehweg eingerichtet. Der Gehweg läuft an der besagten Grundstücksgrenze direkt auf einen Gullydeckel (Gitter) zu, danach auf eine Fahrbahnsenke. Des Weiteren ist der Gehweg bei Dunkelheit nicht vollständig ausgeleuchtet.