Untersuchung enthüllt Alleinstellungsmerkmal im Grundlagenbescheid der VG-Werke!

Dieser Grundlagenbescheid genießt offenbar weit und breit Alleinstellungsmerkmal! Während die Verbandsgemeinde üblicherweise einen eher unauffälligen und schläfrigen Kurs fährt, wird bei der Geldeintreibung augenscheinlich eine absolute Spitzenposition eingenommen. Bemerkenswert ist, dass die Verbandsgemeinde Nahe Glan nicht auf die Mustersatzung zurückgreift, und es wurden auch keine neuen Berechnungen für die Nahe abwärts vorgenommen. In diesem Bereich bleibt vorerst alles beim Alten. Die Frage, warum im Kirner Land ein 20 Prozent Schmutzwasserzuschlag hinzugefügt wird, allein weil ein Grundstück mit einem Vollgeschoss bebaut ist oder bebaut werden kann, erscheint nicht logisch. Besonders kritisch wird die Situation, wenn die „beitragspflichtige Fläche“ um Quadratmeter vergrößert wird, die gar nicht existieren.

Dies wirft Fragen hinsichtlich der Gebührenberechnung im Kirner Land auf. Obwohl die genauen Kosten noch nicht mit Zahlen hinterlegt sind, deutet die derzeitige Berechnungsformel auf eine möglicherweise wenig bürgerfreundliche Vorgehensweise hin. Der Verdacht einer dreisten Gebührenerhöhung und folglich Geldmacherei liegt in der Luft, insbesondere wenn der Einzelfall keine angemesse Berücksichtigung findet. Hausbesitzer könnten aufgrund dieser Unstimmigkeiten erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Ein entsprechender Widerspruch ist bereits in Vorbereitung und wird als verlinktes Musterschreiben zur Verfügung gestellt, um möglichen Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten im Abwassergebührensystem entgegenzutreten. Die betroffenen Bürger sind aufgerufen, sich gemeinsam gegen mögliche Gebührenungleichheiten zu positionieren und für Transparenz in dieser Angelegenheit einzutreten.