„Machenschaften“ im Dhauner Baugebiet – Wie ein Widerspruch den Ortsgemeinderat in Aufruhr versetzt!

Ortsbürgermeister Hans Helmut Döbell erwägt Strafanzeige gegen einen Widerspruchführer aus Dhaun zu stellen. Wirft der in einem Schreiben ihm und dem Rat „Machenschaften“ in einem Bauplan-Widerspruch vor.  Es geht um das Neubaugebiet „Hinterm Herrengarten“, um ein Ferienhaus, an dem sich der Beschwerdeführer stört. Der genaue Inhalt wurde während der jüngsten Ratssitzung nicht vorgelesen, aber der Wortlaut ging in Teilen über einen sachlichen Einspruch hinaus. Und das brachte Döbell zur „Weißglut“. Die Ortsgemeinde will juristisch kontern, beziehungsweise will die Aussichten auf Erfolg prüfen lassen. Um was geht es? Kurz zusammengefasst geht es um ein Ferienhaus, dass im reinen Wohngebiet steht. Ein Gewerbe erlaubt der Bebauungsplan nicht. Daher will man den jetzt so anpassen, dass Ferienwohnungen möglich sind. Und das stört den Beschwerdeführer, der in der Nachbarschaft wohnt. Sehr emotional, aber durchaus auch sachlich, fasste der seine Argumente in einem Widerspruch zusammen. Komisch, den sachlichen Beweggründen schenkte der Rat keinerlei Beachtung. Die wurden weder thematisiert noch geprüft. Hätte man das nicht tun müssen? Offenbar nicht. Man darf gespannt sein, ob der Beschwerdeführer gegen die Bebauungsplanänderung, die jetzt in die Offenlage geht, klagen wird. Die Geschichte wird also fortgesetzt.

Unter einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB wird herkömmlich die Kundgabe von Missachtung in der Weise, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird, verstanden. Der Begriff „Machenschaften“ ist im Sprachgebrauch grundsätzlich negativ belastet. Im Allgemeinen versteht man darunter eine „sich im Verborgenen abspielende, unlautere Handlung, Unternehmung, mit der sich jemand einen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen zu schaden sucht“. Im hier konkret vorliegenden Einzelfall und im Kontextbezug könnte jedoch die Verwendung der Bezeichnung „Machenschaften“ als eine äußerst provokante Äußerung im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) oder als Rechtfertigung im Sinne des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) bewertet werden. Somit könnte die Äußerung tatbestandslos oder gerechtfertigt sein. Neben Kontext und Absicht, wären des Weiteren noch sozialer und sprachlicher Hintergrund sowie die Umstände der Äußerung zu prüfen.

Insgesamt gilt in Rechtsprechung und Literatur (nach hiesigem Kenntnisstand), dass auch polemisierende Überspitzungen und Vereinfachungen, mögen sie auch als geschmacklos, unpassend oder falsch anzusehen sein, hinzunehmen sind, wenn es dem Kritiker darum geht, seiner Ansicht Nachdruck zu verleihen. Eine Grenze findet dies jedoch, soweit nicht mehr die Kritik, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht („Schmähkritik“). Eine Diffamierung dürfte hier jedoch nicht im Vordergrund stehen. Vielmehr dürfte hier eine nennenswerte Kritik in der Sache transportiert werden.

Im Übrigen wurde u. a. bereits durch den Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz schriftlich bzw. öffentlich bemängelt, dass das gesamte „Hausarzt-Praxis-Prozedere“ (Verlegung der Hausarztpraxis in das Haus des Sohnes des Ortsbürgermeisters) offensichtlich „gelebte Vetternwirtschaft“ war. Soweit hier bekannt, verweigerte man seinerzeit sogar die Offenlegung der Verträge zwischen dem Arzt, der Ortsgemeinde und dem Sohn des Ortsbürgermeisters.

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