Leserbrief von Dr. Friedrich Rohwer hinsichtlich Gebühren und Beiträgen!

Zum Artikel „Abwasser: CDU bleibt bei wiederkehrendem Beitrag“ am 5. Juni im Öffentlichen Anzeiger. Vor der Wahl muss also jeder noch etwas sagen. Die Aussagen sind aber wie bisher fast alle Aussagen von Halbwissen geprägt. Der Gesetzgeber hat 1996 klar unterschieden zwischen Gebühren und Beiträgen und zwischen denen, die Gebühren zahlen müssen und denen, die Beiträge zahlen müssen. Diese Unterscheidungen sind leider in Vergessenheit geraten, selbst bei der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Mai 2021. Alle deutschen Kommunalabgabengesetze erheben Beiträge für die Investitionen in neue Anlagen. Der anschließende Betrieb wird ausschließlich über die Gebühren der Nutzer nach dem Umfang ihrer Inanspruchnahme abgerechnet. Deshalb sind die unbebauten Grundstücke auch über Beiträge an dem Bau von Anlagen (Wasserwerk, Kläranlage, Leitungen) zu beteiligen. Damit hat die CDU recht, auch die unbebauten Grundstücke zu den Beiträgen heranzuziehen. Die Beiträge werden nur von den Grundstückseigentümern und nicht von den Nutzern gefordert. Bei der Verteilung der Kosten zwischen Beiträgen und Gebühren geht es deshalb darum, was der Grundstückseigentümer und was der Nutzer (Mieter, Pächter) zahlen muss. Jede Zahl, die hier genannt wird, verteilt die Kosten willkürlich zwischen Nutzern und Grundstückseigentümern.

Die von der CDU genannten 20 % sind willkürlich und entbehren jeder sachlichen Grundlage. In ganz Deutschland außerhalb von Rheinland-Pfalz wird die Niederschlagswasserentsorgung durch Gebühren finanziert, die sich nach dem Umfang der versiegelten und an den Kanal angeschlossenen Fläche richten. Willkürlich und unsinnig ist die Finanzierung der Niederschlagswasserentsorgung zu 100 % durch wiederkehrende Beiträge, die von einer maximal möglichen Versiegelung ausgehen und keine Rücksicht darauf nehmen, in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer sein Grundstück tatsächlich versiegelt und damit den Abwasserkanal nutzt. Während diese Praxis noch im Mai 2021 vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt wurde, stellte das Bundesverfassungsgericht im November 2021 fest ( – 1 BvL 1/19 – vom 03.11.2021, Randnummer 66): Beiträge sind „Abgaben zum Vorteilsausgleich; ihre Legitimation liegt in der Abgeltung eines Vorteils, der den Beitragspflichtigen zu einem bestimmten Zeitpunkt erwachsen ist.“ Als Konsequenz aus diesem Beschluss musste der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz das vierte Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19. Mai 2022 erlassen, das am 31. Juli 2022 in Kraft getreten ist.

Mit diesem Gesetz wurde der jetzige § 3 Abs. 2 Ziffer 8 eingefügt: „über § 169 Abs. 1 Satz 1 (der Abgabenordnung) hinaus ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig.“ Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe drängt sich die Frage auf nicht nur an die CDU , sondern an alle Entscheidungsträger, mit dem Eintritt welcher Vorteilslage in den vergangenen 20 Jahren die wiederkehrenden Beiträge für Wasser und Abwasser begründet werden. Nach dem aktuell geltenden Gesetz ist die Festsetzung wiederkehrender Beiträge für Wasser und Abwasser zum Scheitern verurteilt, sobald Wasserwerk oder Kläranlage älter als 20 Jahre sind. Und noch eine Bemerkung zu Neubaugebieten, die von der FDP erwähnt wurden: In der Regel zahlt der Erschließungsträger den Bau der Kanäle und Leitungen und legt seinen Aufwand mit dem Kaufpreis auf die Käufer um. Anschließend gehen die Kanäle und Leitungen in das Eigentum der Verbandsgemeindewerke über, ohne dass diese etwas dafür zahlen.

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