Eine neue Rechtfertigung! In der kommenden Ausgabe des Mitteilungsblatts ist eine bemerkenswerte gemeinsame Stellungnahme von Verbandsgemeinde- und Werken zu den heiß diskutierten „vorläufigen Bescheiden über Gebühren und Beiträge“ abgedruckt. Doch hinter der scheinbaren Zuversicht verbirgt sich eine brillante Verwaltungstaktik: das „Zeitspiel“. Die Stellungnahme, die von Bürgermeister und Werkleiter verfasst wurde, gibt zwar eine optimistische Einschätzung ab und verspricht eine „gemeinsame Lösung im Laufe dieses Jahres“. Doch während die Verwaltung so tut, als ob sie konstruktiv arbeitet, um das Problem anzugehen, tritt sie tatsächlich im tiefsten Sinne des Wortes auf der Stelle. Zusammengefasst, man spielt auf Zeit und verschiebt notwendige Entscheidungn auf einen Zeitpunkt nach den Wahlen. Kalkül? Den gesamten Text nahm der Experte Dr. Friedrich Rohwer unter die Lupe. Und ihm ist einiges an Wissenslücken aufgefallen: Zunächst will er klarstellen, dass es in der Bürger-Mitteilung nicht um das schwelende Thema „Abwassergebühren“, sondern ausschließlich um wiederkehrende Beiträge geht. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gebühren und Beiträge unterschiedlich sind. Ferner weist Rohwer darauf hin, dass die Verwendung und Erhebung von Beiträgen durch das Kommunalabgabengesetz begrenzt ist.
Die Möglichkeit, zwischen Gebühren und Beiträgen zu wählen, besteht laut Gesetz hauptsächlich für Investitionsaufwendungen bei Neuanlagen. Es ist wichtig anzumerken, so Rohwer, dass es keine Mustersatzung gibt. Das von Gemeinde- und Städtebund erstellte Satzungsmuster ist lediglich ein Vorschlag eines Interessenverbandes und nicht verbindlich. Die Verwendung kann zu falschen Interpretationen der Gesetze führen und erleichtert möglicherweise nur die Erhebung von Entgelten durch die Verwaltung. Kleiner Taschenspieler-Trick, um Unantastbarkeit zu suggerieren? Maybe? Ein weiterer Punkt, der erwähnt werden muss, betrifft die Erhebung von Beiträgen. Gemäß dem Gesetz dürfen Beiträge nur von Grundstückseigentümern erhoben werden und dürfen nicht wie Gebühren auf Mieter als Nutzer übertragen werden. Durch eine solche Praxis werden die Grundstückseigentümer benachteiligt, während die Mieter bevorzugt werden. Es ist wichtig, diese Anmerkungen zu berücksichtigen und eine korrekte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.