Neues Jahr, Neue Perspektiven: Gemeinsamer Widerstand gegen fragwürdige Bescheide der VG-Werke!

Das Jahr 2024 beginnt mit einem klaren Aufruf zur Solidarität gegenüber den Verbrauchern, die mit Bescheiden der VG-Werke konfrontiert sind. Der Blog stellt ein Musterschreiben gegen unangemessene Grundlagenbescheide der VG-Werke zur Verfügung und ermutigt alle Betroffenen, es herunterzuladen, zu ergänzen und einzuschicken. Die betroffenen Verbraucher, die bereits Widerspruch eingelegt haben, finden im bereitgestellten Musterschreiben eine hilfreiche Ressource, um ihre Position zu stärken und gegen möglicherweise unfaire Praktiken vorzugehen. Der Blog fordert dazu auf, sich gemeinsam gegen die Herausforderungen zu stellen, die durch die fragwürdigen Entscheidungen der VG-Werke entstanden sind.

In einem Wunsch für das neue Jahr hofft der Blog auf eine verbesserte Kundenbeziehung und ein glücklicheres Händchen im Umgang mit den Anliegen ihrer Kunden seitens der VG-Werke. Gleichzeitig wird den Verantwortlichen ein reibungsloserer Verlauf ihrer eigenen Unternehmensprozesse gewünscht, um die zurückliegenden Chaos-Monate zu beenden. Der Blog ist zuversichtlich, dass durch die Einheit der Verbraucher und ihren gemeinsamen Widerstand gegen ungerechtfertigte Bescheide, positive Veränderungen herbeigeführt werden können. Gemeinsam setzen sie ein starkes Zeichen für Transparenz, Fairness und Verbraucherschutz. Der Blogbeitrag und das Musterschreiben sind für alle Interessierten online verfügbar. Die Verbraucher werden ermutigt, sich aktiv zu beteiligen und ihre Rechte wahrzunehmen, um eine gerechtere und transparentere Geschäftspraxis zu fördern.

Das Schreiben im Wortlaut:

Max Mustermann                                                     55606 xxxxxx, 02.01.2024

xxxxxxxxxx                                                                

An die Verbandsgemeindewerke

Kirner Land

Postfach 95

55602 Kirn

Betr.: Kundennummer xxxxxxxx  Ihr Grundlagenbescheid vom 28.11.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

meinen Widerspruch vom xxxxxxx begründe ich wie folgt:

Der Festsetzungsbescheid ist unvollständig. Er enthält lediglich die Festsetzung der beitragspflichtigen Fläche für die Verteilung der Kosten einer Maßnahme nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 KAG, durch die mir als Grundstückseigentümer ein Vorteil entsteht.

Wiederkehrende Beiträge für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gemäß § 5 Abs. 3 des KAG von 1986, die Sie in Ihre Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 02. Juli 2021 im § 13 in die Absätze 1 und 2 übernommen haben, wurden bereits mit Inkrafttreten des KAG 1996 durch den neuen § 7 abgeschafft und haben seitdem keine Rechtsgrundlage mehr.

Für die Verteilung der Kosten Ihrer Leistungen nach Fertigstellung einer Anlage oder Einrichtung nach § 7 Abs. 2 KAG erlaubt das KAG von 1996 ausschließlich Gebühren nach § 7 Abs. 1. Der Umfang der Leistung, nach dem die Gebühren zu bemessen sind, wird beim Niederschlagswasser durch den Umfang der versiegelten und an den Kanal angeschlossenen Flächen bestimmt. Hierfür muss es einen weiteren Feststellungsbescheid mit einer geringeren Quadratmeterzahl geben. Ich verweise hierzu auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 26.9.2018 – 4 A 209/17 –.

Mit freundlichen Grüßen

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