Zustand des Verbindungswegs zwischen St. Johannisberg und Karlshof: Verkehrssicherungspflicht und Haftungsfragen

Der Verbindungsweg zwischen St. Johannisberg und Karlshof (Promilleweg) ist durch das Verkehrszeichen 250 („Durchfahrt verboten“) mit dem Zusatz „Anlieger frei“ für den Kfz-Verkehr gesperrt, jedoch durch zusätzliche Beschilderung ausdrücklich für Radfahrer freigegeben. Damit befindet sich die Straße zwar in einem Bereich reduzierten Verkehrs, dennoch bleibt die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin verpflichtet, den Weg in einem Zustand zu halten, der für die zugelassenen Verkehrsteilnehmer zumutbar und ohne unzumutbare Gefahren nutzbar ist. Weist der Belag große und tief ausgewaschene Schlaglöcher (Bild zeigt tiefes Monsterloch) auf und tun sich links und rechts tiefe Gräben auf, entsteht eine erhebliche Gefährdung – nicht nur für Anlieger im motorisierten Verkehr, sondern insbesondere für Radfahrer, die die Strecke legal nutzen dürfen. Radfahrende können leicht in solche Löcher geraten, die Kontrolle verlieren und stürzen; die Gefahr wird zusätzlich durch die angrenzenden Gräben erhöht. Die Gefahr körperlicher Schäden ist damit deutlich höher als bei Pkw, bei denen in der Regel nur Sachschäden wie Reifen- oder Felgendefekte auftreten.

Zwar führt die Beschilderung „Durchfahrt verboten – Anlieger frei“ dazu, dass von den zulässigen Nutzern eine erhöhte Eigenvorsicht erwartet werden darf. Dennoch wird die Verkehrssicherungspflicht dadurch nicht aufgehoben. Selbst auf wenig befahrenen Wegen müssen besonders gefährliche Straßenschäden entweder beseitigt, abgesichert oder zumindest klar erkennbar durch Warnhinweise angekündigt werden. Unterlässt die Gemeinde dies, obwohl der Zustand des Weges bekannt ist oder bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte bekannt sein müssen, spricht vieles für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. In einem solchen Fall haftet die Straßenbaulastträgerin grundsätzlich für daraus entstandene Schäden – sei es ein beschädigter Reifen eines Anliegers oder ein Sturz eines Radfahrers, der aufgrund der zugelassenen Nutzung ein besonderes Anrecht auf einen gefahrenarmen Weg hat.

Merke: In der Regel haftet die Straßenbaulastträgerin (meist die Gemeinde) nur dann, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Der Hinweis durch Zeichen 250 „Durchfahrt verboten – Anlieger frei“ kann die Haftung einschränken, jedoch nicht automatisch ausschließen. Die Beweislast liegt beim Geschädigten.

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